Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

Neben dem vollständigen Download (hier)

weisen wir in Auszügen auf einige Punkte hin:

Freistellungsbescheinigung des Finanzamt Rotenburg vom 14.10.2013:


Zitat: "Die Körperschaft ist nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff A0 dient. (...)


A. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen


Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

- Förderung von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 AO.

- Behandlung der Spenden

Die Körperschaft ist berechtigt  für Spenden, die ihr zur Verwendung für die oben genannten Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

- Behandlung der Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. I EStDV) auszustellen, weil Zwecke i.S.v. § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG gefördert werden." (Zitat-Ende)


 

Im Falle unserer Zuwendungsbestätigungen gilt, wie allgemein bekannt:


Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).


Unsere Steuer-Nr. lautet 40/201/12575